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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das TFC Job-Barbecue

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Durchführung des sogenannten TFC Job-Barbecues, welches von Seiten des TFC 1861 e. V. Ludwigshafen veranstaltet wird und bilden somit die vertragliche Grundlage zwischen dem TFC 1861 e. V. Ludwigshafen – nachfolgend Veranstalter genannt – und den teilnehmenden Unternehmen/Institutionen – nachfolgend Aussteller genannt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Zustandekommen des Vertrags zwischen Veranstalter und Aussteller, die Abwicklung von geschlossenen Verträgen und die wechselseitigen Rechten und Pflichten. Gegebenenfalls abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden zurückgewiesen und werden nur dann wirksam, wenn sie durch den Veranstalter ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Die Anmeldung zum TFC Job-Barbecue erfolgt durch Ausfüllen des Online-Anmeldeformulars auf der Webseite: www.job-barbecue.de.

2. Mit der Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter gegenüber dem Aussteller kommt ein wirksamer Vertrag zustande.

§ 3 Leistungen/Preise

1. Von Seiten des Veranstalters werden ein Stehtisch nebst Husse sowie ein Sonnenschirm pro Stand während der Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Zum Leistungsumfang des Veranstalters gehören ferner eine umfangreiche Social-Media-Kampagne im Vorfeld der Veranstaltung, die Platzierung des Ausstellers auf der Webseite: www.job-barbecue.de mit eigener Unterseite des Ausstellers sowie die kostenlose Verpflegung der Aussteller sowie der Teilnehmer mit Burgern und alkoholfreien Getränken solange der Vorrat reicht.

2. Der Teilnahmebeitrag von € 500,00 zzgl. Umsatzsteuer wird vom Veranstalter nach Anmeldung in Rechnung gestellt und ist vom Aussteller innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.

§ 4 Aufbau

Der Aufbau des Stands durch zur Verfügung Stellen von Stehtisch und Sonnenschirm erfolgt am Veranstaltungstag durch den Veranstalter selbst; ein Beschicken des Stands durch Aussteller ist am Veranstaltungstag ab 15:00 Uhr möglich.

§5 Rücktritt

1. Der Veranstalter kann von dem Vertrag mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Aussteller zurücktreten, wenn von Seiten des Ausstellers trotz erfolgter Mahnung ein Ausgleich der Rechnung nicht innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Frist geleistet wird. Erfolgt der Rücktritt bis acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn, hat der Aussteller dem Veranstalter die bisherigen Aufwendungen mit einem Betrag in Höhe von 60 % des vereinbarten Gesamtbetrages zu ersetzen. Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, hat der Aussteller dem Veranstalter den vereinbarten Gesamtbetrag in voller Höhe zu ersetzen. Dem Aussteller steht der Nachweis geringer entstandener Kosten frei.

2. Sofern der Ausstellungsstand vom Aussteller nicht bezogen wird, entsteht der vereinbarte Teilnahmebeitrag gleichwohl in voller Höhe. Lediglich dann, wenn es dem Veranstalter gelingt, den Standplatz anderweitig zu vergeben, ermäßigt sich der Teilnahmebeitrag um 50 %. Darüber hinaus ist der Aussteller dazu verpflichtet, eine gegebenenfalls entstehende Differenz zwischen dem neu vereinbarten Teilnahmebeitrag und dem ursprünglichen Teilnahmebeitrag des Ausstellers zu tragen. Bei einer Nichtbesetzung des Messestands ist der Veranstalter im Interesse des Gesamtbilds der Veranstaltung dazu berechtigt, den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder diesen in anderer Weise auszufüllen, ohne dass insoweit dem Aussteller ein Anspruch auf Minderung des Teilnahmebeitrags zustünde.

3. Sofern ein Rücktritt des Ausstellers vom Vertrag erfolgt, hat der Veranstalter einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung/Stornopauschale, welche sich wie folgt berechnet:

- 50 % bei Rücktritt bis acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn;
- 75 % bei Rücktritt bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn;
- 100 % bei Rücktritt weniger als sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn.

Der Rücktritt ist von Seiten des Ausstellers schriftlich per eingeschriebenen Brief zu erklären, wobei maßgeblich für die Bestimmung des jeweiligen Zeitpunkts der Zugang beim Veranstalter ist.

§ 6 Höhere Gewalt/Absage

1. Der Veranstalter ist dazu berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn höhere Gewalt oder andere von Seiten des Veranstalters nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags bzw. die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen. In solchen Fällen ist der Veranstalter dazu berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, an einem anderen Termin durchzuführen oder bei Eintritt des Ereignisses während der Veranstaltung diese abzubrechen oder zu verkürzen. Dasselbe gilt, wenn die Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verkürzt werden muss. Der Veranstalter hat solche Entscheidungen rechtzeitig bekannt zu geben. In allen Fällen sind Schadensersatzansprüche des Ausstellers ausgeschlossen. 

2. Den Ausstellern ist bewusst, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Freiluftveranstaltung handelnd. Diese findet somit auch bei Regen/Kälte statt. Lediglich bei extremen Wetterbedingungen, welche als höhere Gewalt im Sinne von § 6 Ziffer 1 dieser AGB gelten, wird von Seiten des Ausstellers die Veranstaltung abgesagt werden. Bei Veranstaltungsausfall wegen schlechter Wetterbedingungen im Sinne von § 6 Ziffer 1 erfolgt eine Rückerstattung der Teilnahmebeiträge nach folgender Maßgabe: bei einer Absage der Veranstaltung mehr als sechs Wochen vor Durchführung derselben, ist von Seiten des Ausstellers ein Teilnahmebeitrag in Höhe von 35% als Entschädigung zu zahlen. Erfolgt die Absage in den letzten sechs Wochen bis zu einer Woche vor der geplanten Veranstaltung, beträgt die Entschädigung 70% des vereinbarten Teilnahmebetrags. Falls die Absage unmittelbar, nämlich bis zu einer Woche vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn erfolgt, beträgt die Entschädigung 100 % des vereinbarten Teilnahmebeitrags.

§ 7 Haftung

1. Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist, sind Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluß gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

‍Von dem Haftungsausschluß ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig ist. Von dem Haftungsausschluß ebenfalls ausgenommen ist die Haftung von Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

3. Der Veranstalter haftet nicht für Diebstahl an den Ausstellungsgegenständen und schuldet keinen bestimmten Erfolg. Der Eintritt höherer Gewalt entbindet den Veranstalter von seiner Haftung.

§ 8 Salvatorische Klausel

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, sowie die Aufhebung dieser Klausel selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

3. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.